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Sportverletzung, Haftpflicht- oder Kfz-Schaden - Was tun? Ansprechpartner Abteilung: Patricia Jäger Goetheweg 6 37339 Worbis Tel: 036074/202578 Mobil: 0172/4616649 E-Mail: grisu@sv-einheit-1875-worbis.de
Hauptverein:
Versicherungsmaklerbüro Bonda E-Mail: hermannbonda@jbonda.de
Sportversicherung: INVERMA GMBH
LSB Thüringen e.V. Bei Schadenanzeigen füllt bitte eins der angegebenen Formulare aus: Mehr Informationen hier LSB-Sportversicherungen
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Hinweise zu den Versicherungen des SV Einheit 1875 Worbis:
Unfallversicherung
Jeder Unfallschaden ist mit der Sportschadenanzeige für Unfallschäden unverzüglich anzuzeigen. Sollte der Verletzte über eine weitere Unfallversicherung verfügen, ist diese mit der Schadennummer der betreffenden Gesellschaft zu nennen, damit eine konforme Bearbeitung gewährleistet ist.
Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muss bis zum Ablauf des
ersten Unfalljahres eingetreten und innerhalb einer weiteren Frist von 6
Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein (18 Monatsfrist). Bei
einem vorzeitig absehbaren Dauerschaden ist das Servicebüro unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
Der Unfalltod (auch optische Todesfälle) ist innerhalb von 48 Stunden
telefonisch dem Servicebüro anzuzeigen. Krankenhaustagegeld Über die Dauer der unfallbedingten vollstationären Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist für die Geltendmachung des Anspruches auf Krankenhaustagegeld eine Bescheinigung mit Kurzdiagnose oder der Entlassungsbericht in Kopie vorzulegen.
Die Zusatzheilkostenversicherung bezieht sich ausschließlich auf Versicherte, die einer gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung angehören oder aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften beihilfeberechtigt sind.
Mit einer ausführlichen Schadenanzeige sind Belege über den unfallbedingten Krankentransport etc. einzureichen. Rechnungen sind zuvor bei der zuständigen Krankenkasse (gesetzlich oder privat) oder anderen Trägern (Beihilfe/ADAC/ Schutzbrief/Reisekrankenversicherung) einzureichen.
Schulpflichtige Sportverletzte, die länger als 4 Wochen am Unterricht nicht teilnehmen können, erhalten einen Zuschuss zu den Kosten für den Nachhilfeunterricht. Zum Leistungsanspruch wird ein Attest mit Diagnose und Dauer der Schulunfähigkeit, sowie Belege über die Kosten der Nachhilfestunden benötigt.
a) Jeder Schaden ist unverzüglich dem Servicebüro zu melden. Bei
Haftpflichtschäden b) Die Schadenanzeige ist in keinem Fall vom Geschädigten selber zu erstellen. Schadenersatzforderungen Dritter dürfen seitens der versicherten Gliederungen und ihrer Beauftragten weder anerkannt noch befriedigt werden. c) Mit dem Geschädigten ist kein direkter Schriftwechsel zu führen. Alle Schriftstücke sind umgehend an das Servicebüro oder den Versicherer zu leiten. d) Gegen Mahnbescheide, einstweilige Verfügungen, Arreste oder Ähnliches ist unter Wahrnehmung der Frist stets Widerspruch einzulegen und das Servicebüro bzw. der Versicherer sofort zu benachrichtigen. e) Ebenso ist es empfehlenswert, gegen einen etwaigen Strafbefehl vorsorglich Einspruch zu erheben. Weiterhin ist darauf zu achten, dass Klageschriften, in denen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, unverzüglich an den Versicherer weitergeleitet werden. Dabei sind die Fristen zu wahren und es ist sicherzustellen, dass diese Schriftstücke dem Versicherer rechtzeitig zugehen, damit dieser entsprechende Maßnahmen einleiten kann.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen polizeilich aufgenommener Unfallschäden an Kraftfahrzeugen der Vereinsmitglieder. Versicherungsschutz für diese Zusatzversicherung besteht nur, wenn am
Unfallort zur Schadenaufnahme die Polizei hinzugezogen wurde. Kann die
Polizei in Ausnahmefällen nicht den Unfallort aufsuchen, ist der Unfall
unmittelbar bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. a) Fahrzeugversicherung: b) Rechtsschutzversicherung |